Wartungsvertrag - 10 Jahre
1. Gegenstand
Beide Parteien stimmen diesem Wartungsvertrag zu. Gegenstand ist die Wartung des im o.g. Projekt beschriebenen Gewerks (Unterwasserfenster).
2. Zeiten & Laufzeit
- Die Laufzeit des Wartungsvertrags beträgt 10 Jahre. Er verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
- Die Wartung findet in Intervallen von einem Jahr statt.
- Vertragsbeginn ist das Datum der Erstbefüllung, spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung/Einbau: [DATUM]
- Reaktionszeit: Hydrosight verpflichtet sich, nach Eingang einer Fehlermeldung innerhalb von 48h (werktags) Rückmeldung zu geben.
- Terminierung: Hydrosight stimmt den genauen Wartungstermin ca. 2 Wochen vorher mit dem Auftraggeber ab.
- Sonderwartung: Bei Verdacht auf Undichtigkeit kann die jährliche Wartung vorgezogen werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Auslastung von Hydrosight (Zielzeitraum: < 4 Wochen bei akuten Problemen, ansonsten bis zu 2,5 Monate).
3. Inhalt der Wartung
- Die Wartung führt Hydrosight GmbH oder ein beauftragter Subunternehmer durch.
- Zugänglichkeit: Eine Entleerung des Beckens ist bei einigen Fenstertypen nötig. Dies ist vorab zu klären. Kosten für Wasser, Energie (Aufheizen) und Wasserchemie trägt der Auftraggeber.
- Fugenprüfung: Visuelle Inspektion aller Fugen (Acrylglas/Stahlrahmen) auf dauerhafte Dichtigkeit gemäß den aktuellen DIN/EN-Normen.
- Drucktest: Bei Fenstern mit Druckloch wird der Zwischenraum auf erhöhten Normaldruck gebracht. Ziel ist eine dichte Fuge wasserseits (und optional luftseits).
- Materialprüfung: Kontrolle der Acrylglasscheiben auf Schäden (Kratzer, Crazes/Mikroverstreckungen) sowie Durchbiegungen/Deformationen.
- Wasseranalyse: Bei Verdacht wird eine Prüfung der Chlor- und Salzkonzentration durchgeführt.
- Bericht: Der Auftraggeber erhält zeitnah einen Prüfbericht.
4. Gewährleistung & Mitwirkung
- Der Wartungsvertrag stellt keine Verlängerung der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsfristen des ursprünglichen Kaufvertrags dar.
- Der Wartungsvertrag entbindet den Betreiber nicht von der täglichen Sorgfaltspflicht (visuelle Kontrolle). Insbesondere nach „Chlor-Schocks“ oder Reinigung mit aggressiven Mitteln ist eine Inspektion ratsam.
- Die Gewährleistung für das Gewerk entfällt, wenn:
- Unbefugte Dritte am Fenster arbeiten.
- Das Fenster zu lange trocken steht oder ungeschützt UV-Strahlung/Hitze ausgesetzt wird.
- Die Betriebsparameter (Wasserchemie) missachtet werden.
- Bei Verlust der Gewährleistung werden notwendige Reparaturen vollumfänglich (Material, Arbeitszeit, Reise) berechnet.
5. Kosten & Vergütung
- Die Pauschale pro jährlicher Wartung beträgt: [BETRAG] € (netto).
- Hinzu kommen die jeweils gültige Umsatzsteuer sowie Reisekosten nach tatsächlichem Aufwand (oder Pauschale festlegen).
- Preisanpassung: Hydrosight behält sich vor, die Wartungspauschale nach Ablauf von jeweils 2 Jahren angemessen an die allgemeine Kostenentwicklung (z.B. Verbraucherpreisindex) anzupassen.
- Die Zahlung der Wartungspauschale erfolgt 14 Tage vor dem Wartungstermin.
- Reparaturen: Kosten für Reparaturen oder den Austausch von Komponenten sind nicht in der Wartungspauschale enthalten.
- Innerhalb der Garantiezeit: Kostenfrei (sofern kein Fremdverschulden).
- Außerhalb der Garantiezeit: Abrechnung nach Materialaufwand und Arbeitszeit gemäß den aktuellen Stundensätzen („Fees and Charges“).
6. Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Hydrosight (Emmerich am Rhein), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.