Wartungsvertrag - verlängerte Lebensdauer

Präambel: Betriebsphase > 10 Jahre
Das Gewerk hat die ursprüngliche Auslegungslebensdauer von 10 Jahren erreicht. Aufgrund der natürlichen Alterung von Kunststoffen (Acrylglas) und Dichtstoffen steigt das Risiko von Materialermüdung, Mikrorissen und Dichtigkeitsverlusten in dieser Phase statistisch an. Dieser Wartungsvertrag beinhaltet daher ein intensiviertes Prüfverfahren, das über die Standardwartung hinausgeht, um diesen erhöhten Anforderungen Rechnung zu tragen.

§ 1 Gegenstand
Beide Parteien stimmen diesem Wartungsvertrag zu. Gegenstand ist die intensivierte Wartung und Überwachung des im o.g. Projekt beschriebenen Gewerks (Unterwasserfenster).

§ 2 Zeiten & Laufzeit

  1. Laufzeit: Die Laufzeit des Wartungsvertrags beträgt 1 Jahr. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Intervall: Die Wartung findet in Intervallen von einem Jahr statt.
  3. Reaktionszeit: Hydrosight verpflichtet sich, nach Eingang einer Fehlermeldung innerhalb von 48h (werktags) Rückmeldung zu geben.
  4. Sonderwartung: Bei Verdacht auf Undichtigkeit kann die jährliche Wartung vorgezogen werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit der Auslastung von Hydrosight.

§ 3 Inhalt der Wartung

  1. Die Wartung führt Hydrosight GmbH oder ein beauftragter Subunternehmer durch.
  2. Umfang: Visuelle Inspektion aller Fugen und Flächen auf altersbedingte Veränderungen (z.B. Crazes, Trübung, Versprödung) sowie Prüfung auf Dichtigkeit.
  3. Zugänglichkeit & Betriebskosten: Sollte eine Entleerung des Beckens nötig sein, sind die Kosten für Wasser, Energie (Aufheizen) und Wasserchemie vom Auftraggeber zu tragen.

§ 4 Haftungsbeschränkung und Risikoübergang

  1. Altersbedingtes Restrisiko: Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass trotz fachgerechter Wartung ein Restrisiko für altersbedingtes Versagen der Bauteile besteht. Hydrosight schuldet die fachgerechte Überprüfung des Ist-Zustands zum Zeitpunkt der Inspektion, übernimmt jedoch keine Haltbarkeitsgarantie bis zum nächsten Intervall.
  2. Haftungsausschluss: Die Haftung von Hydrosight für Sach- und Vermögensschäden, die durch ein Versagen des Fensters (z.B. Wasserschaden, Inventarschäden, Betriebsunterbrechung) entstehen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Hydrosight beruhen.
  3. Personenschäden: Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, sofern sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Hydrosight beruhen.
  4. Wasserverlust: Für Kosten, die durch den Verlust von Beckenwasser oder dessen Wiederaufbereitung entstehen, wird keine Haftung übernommen.

§ 5 Vergütung und Risikoprämie ("High-Availability Service Fee")

  1. Die jährliche Wartungspauschale beträgt: [Neuer Preis] € zzgl. der gesetzlichen USt.
  2. Zusammensetzung der Vergütung: Der vereinbarte Preis setzt sich zusammen aus:
    • Den aktuellen Lohn- und Reisekosten.
    • Einem erhöhten Prüfaufwand (intensivierte Inspektion durch spezialisiertes Fachpersonal) aufgrund des Alters der Anlage.
    • Einer Risikomanagement-Pauschale. Da das Ausfallrisiko technischer Anlagen nach Ablauf der errechneten Lebensdauer steigt, erbringt Hydrosight eine über den Standard hinausgehende Überwachungsleistung, um die Betriebssicherheit bestmöglich aufrechtzuerhalten.
  3. Klarstellung: Die Risikomanagement-Pauschale deckt den erhöhten Aufwand zur Prävention und Früherkennung von Schäden ab. Sie stellt ausdrücklich keine Versicherung dar und beinhaltet keine Übernahme von Folgekosten im Schadensfall.
  4. Preisanpassung: Hydrosight ist berechtigt, die Pauschale alle 2 Jahre angemessen an den Verbraucherpreisindex anzupassen.
  5. Reparaturen: Reparaturen sind nicht in der Pauschale enthalten und werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

§ 6 Sonderkündigungsrecht bei Sicherheitsmängeln
Sollte Hydrosight feststellen, dass der Zustand des Fensters einen sicheren Weiterbetrieb nicht mehr zulässt (z.B. fortgeschrittene Materialermüdung), ist Hydrosight berechtigt, diesen Wartungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall wird Hydrosight ein Angebot zur Sanierung unterbreiten.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Hydrosight (Emmerich am Rhein), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.